Wir sind die Servicestelle für die Schulpartnerschaft im Land aber auch im Bundeselternverband arbeiten wir an der Gestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen mit. Der LEV-Steiermark ist als Interessensvertretung der Steirischen Elternvereine an Mittleren und Höheren Schulen in zahlreichen Gremien tätig.
Die Aufgaben und Ziele der Elternvereine sind je nach Art der Schule und Rechtsträgerschaft der betreffenden Schulen in den jeweiligen Statuten verschieden formuliert und gewichtet.
Wahrnehmung der Aufgaben des Elternvereines gemäß § 63 SchUG, wie z.B. Abgabe von Vorschlägen, Wünschen, Beschwerden und Stellungnahmen an der Schule.
In Schulen ohne Schulgemeinschaftsausschuss die Bestellung des Wahlvorsitzenden und Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Klassenelternvertreters und eines Stellvertreters.
In Schulen, an denen ein Schulgemeinschaftsausschuss eingerichtet ist, die Entsendung der Vertreter der Erziehungsberechtigten in diesen Ausschuss.
Die Herstellung und Pflege der Partnerschaft zwischen Elternhaus, SchülerInnen und Schule und Mitwirkung im Rahmen der Schulgemeinschaft (§ 2 SchUG).
Unterstützung der Eltern bei der Geltendmachung der ihnen nach dem SchUG zustehenden Rechte.
Unterstützung der Klassenelternvertreter bzw. der Elternvertreter im Schulgemeinschaftsausschuss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Förderung des Unterrichts der die betreffende Schule besuchenden SchülerInnen durch enge Zusammenarbeit mit dem Lehrkörper.
Wahrnehmung der Elterninteressen in Bezug auf Schulwegsicherung und Schülerbeförderung.
Schülerbetreuung (wie Beaufsichtigung, Mittagstisch usw.) sowie in Bezug auf die Schaffung von Einrichtungen zur sportlichen Bewegung der Jugendlichen (u.a. Spiel- und Sportplätze, Turnhallen usw.).
Beratung der Eltern in schulrechtlichen Fragen sowie in Angelegenheiten des Beihilfen- und Stipendienwesens.
Wahrnehmung der Elterninteressen hinsichtlich der Schulbahn-, Berufs- und Studienberatung
Hilfe und Unterstützung für bedürftige Schüler (unter Ausschluss jeder regelmäßigen Fürsorgetätigkeit), die von öffentlichen Stellen nicht abgedeckt werden.